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Grundbuch & Kaufvertrag

Grundbuch

Das deutsche Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis, das alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in einem bestimmten Gerichtsbezirk erfasst. Es dient der Dokumentation und Sicherung von Eigentumsverhältnissen sowie anderen dinglichen Rechten an Grundstücken. Geführt wird das Grundbuch in Deutschland nach den Bestimmungen des Grundbuchrechts und ist beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.

Nutzen des Grundbuchs:

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, dessen Hauptziel es ist, Klarheit über die dinglichen Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen. Aufgrund der großen wirtschaftlichen Bedeutung des Eigentums an Grundstücken und der damit verbundenen Rechte ist diese Transparenz unerlässlich. Das Grundbuch dokumentiert dabei:

  • Eigentumsverhältnisse: Es zeigt, wer die Eigentümer der Grundstücke sind.

  • Dingliche Belastungen: Es macht alle bestehenden Belastungen sichtbar.

  • Rangverhältnisse: Es legt die Rangfolge der Belastungen fest und zeigt auf, welche Belastungen Vorrang haben.

Zusätzlich informiert das Grundbuch über mögliche Verfügungsbeschränkungen oder -verbote. Miet- und Pachtverhältnisse werden im Grundbuch jedoch nicht erfasst.

 

Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch (öffentlicher Glaube)

Das Grundbuch dient der Klarheit und Transparenz über die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, um den Rechtsverkehr auf die Richtigkeit der Eintragungen zu verlassen. Nach § 891 BGB besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht tatsächlich besteht und dem Eingetragenen zusteht (positive Vermutung). Ein im Grundbuch gelöschtes Recht gilt ab der Löschung als nicht mehr existent (negative Vermutung). Die gesetzliche Vermutung kann jedoch durch den vollen Beweis der Unrichtigkeit widerlegt werden, woraufhin das Grundbuch berichtigt werden muss. Im Hinblick auf die Immobilienverrentung und Liquidität werden die Vereinbarungen im Notarvertrag geregelt und in der Grundakte hinterlegt. Es besteht somit höchstmögliche Beweissicherheit für den Begünstigten.

Nach § 892 BGB schützt der öffentliche Glaube des Grundbuchs den Käufer eines Rechts oder Grundstücks. Der Käufer darf auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Dieser Schutz gilt nicht, wenn ein Widerspruch gegen die Richtigkeit im Grundbuch eingetragen ist oder der Käufer positive Kenntnis von der Unrichtigkeit hat. Zweifel oder grob fahrlässige Unkenntnis genügen nicht.

 

Das Grundbuchamt

Die Grundbücher werden von den sogenannten Grundbuchämtern verwaltet. Der Begriff „Amt“ kann irreführend sein, da diese Ämter Abteilungen der Amtsgerichte und nicht der allgemeinen Verwaltung sind. Die Grundbuchämter sind zuständig für die Grundstücke, die sich in ihrem jeweiligen Bezirk befinden.

 

Die Grundakte

Für jedes Grundbuchblatt wird eine separate Grundakte geführt. In dieser Akte werden alle Urkunden aufbewahrt, die für die Eintragungen im Grundbuch relevant sind. Dazu zählen insbesondere Kaufverträge, bei Wohnungseigentum auch die Teilungserklärungen, sowie bei Erbschaften Erbscheine oder Testamente. Diese Dokumente bilden die Grundlage für die Eintragungen im Grundbuch und ermöglichen es, den genauen Inhalt und Umfang der Rechte nachzuvollziehen.

Zusätzlich werden in den Grundakten alle schriftlichen Eingaben, Verfügungen des Grundbuchamtes und Kostenberechnungen dokumentiert.

 

Aufbau des Grundbuchs

Das deutsche Grundbuch besteht aus fünf Teilen, die im Folgenden näher beschrieben werden:

Aufschrift:

In der Aufschrift sind das zuständige Amtsgericht, der Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Bandes (falls noch vorhanden) und des Blattes angegeben. Zudem enthält die Aufschrift Vermerke über die Umschreibung eines Blattes sowie etwaige Schließungsvermerke. Außerdem wird vermerkt, ob das Grundbuchblatt für Wohnungseigentum, Teileigentum oder ein Erbbaurecht angelegt ist.

 

Bestandsverzeichnis:

Das Bestandsverzeichnis dokumentiert den Grundstücksbestand und etwaige Änderungen. Es enthält:

  • Laufende Nummer: Die Nummer des Grundstücks.

  • Herkunft: Bei neu entstandenen Grundstücken werden die ursprünglichen Nummern angegeben.

  • Bezeichnung: Details wie Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer, Lage und Nutzung des Grundstücks.

  • Größe: Die Fläche des Grundstücks.

  • Bestand und Veränderungen: Auflistung von Grundstücken bei der Anlegung des Grundbuchs sowie spätere Änderungen.

 

 

Abteilung I - Eigentumsverhältnisse:

In Abteilung I des Grundbuchs sind die Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungseigentums sowie die Inhaber von Erbbaurechten aufgeführt. Die Eintragungen umfassen:

  • Natürliche Personen: Mit Vorname, Nachname, Wohnort, Geburtsdatum oder Beruf.

  • Einzelkaufleute: Unter ihrem persönlichen Namen, nicht unter der Firma.

  • Juristische Personen oder Handelsgesellschaften: Mit Namen oder Firma und Sitz.

Wenn mehrere Personen ein Recht gemeinschaftlich besitzen, werden alle Personen und das Gemeinschaftsverhältnis angegeben. Dies gilt auch für die Abteilungen II und III. Zum Beispiel werden Miteigentümer mit Namen und ihren Anteilen eingetragen, während Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ aufgeführt werden.

Erbengemeinschaften werden mit den Namen aller Miterben und dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ eingetragen, jedoch ohne die Erbanteile. Diese Informationen sind in den Grundakten zu finden.

Zusätzlich wird die Grundlage der Eintragung, wie Auflassung oder Erbfolge, sowie das Datum der Eintragung vermerkt.

Abteilung II - Lasten und Beschränkungen:

In Abteilung II des Grundbuchs werden alle Belastungen eines Grundstücks oder eines Anteils am Grundstück eingetragen, mit Ausnahme von Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und den damit verbundenen Vormerkungen und Widersprüchen. Dazu gehören insbesondere Grunddienstbarkeiten, persönliche Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, Nießbrauchrechte, Vorkaufsrechte und Reallasten.

Zusätzlich werden in dieser Abteilung die Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers sowie Vormerkungen und Widersprüche vermerkt. Wichtige Eintragungen umfassen Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerke, Insolvenzvermerke, allgemeine Veräußerungsverbote, Testamentsvollstreckervermerke sowie Umlegungs- und Sanierungsvermerke nach den entsprechenden Baugesetzbuch-Vorschriften.

Abteilung III - Grundpfandrechte:

In der dritten Abteilung des Grundbuchs werden Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sowie die entsprechenden Vormerkungen und Widersprüche eingetragen. Diese Abteilung dokumentiert den Betrag und die Art der Belastungen.

Zusätzlich werden alle Änderungen und Löschungen von Belastungen vermerkt. Gelöschte Eintragungen werden zusätzlich zu den Löschungsvermerken in der entsprechenden Abteilung rot unterstrichen.

 

Rangordnung im Grundbuch

Das Rangverhältnis der Rechte in den Abteilungen II und III des Grundbuchs bestimmt ihre relative Bedeutung, insbesondere bei Zwangsversteigerungen oder Zwangsverwaltungen. Der Rang eines Rechts wird durch die Reihenfolge der Eintragung der Anträge beim Grundbuchamt festgelegt. Rechte, die später eingetragen werden, haben einen niedrigeren Rang als solche, die früher eingetragen wurden. Im Kontext der Immobilienverrentung und Liquidität kann bei der Veräußerung die Rangstelle des Rechts (Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht) festgelegt werden. Die höchstmögliche Sicherheit bietet die erstrangige (ggf. auch vorrangige) Grundbucheintragung des jeweiligen Rechts.

Der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs umfasst auch das Rangverhältnis, sodass ein Erwerber das Recht mit dem zum Erwerbszeitpunkt eingetragenen Rang erhält.

 

 

 

Warum ist das Grundbuch bei der Immobilienverrentung wichtig?

  1. Sicherung: Bei der Immobilienverrentung wird häufig ein Nießbrauch- oder Wohnrecht zugunsten des Verkäufers eingetragen. Dieses Recht wird im Grundbuch vermerkt und sichert es somit ab. Ohne diesen Eintrag könnte der Verkäufer sein Recht (Wohnungsrecht, Nießbrauchrecht) verlieren, wenn der neue Eigentümer die Immobilie weiterverkauft.

  2. Transparenz und Rechtssicherheit: Das Grundbuch schafft Klarheit über die bestehenden Rechte und Pflichten an der Immobilie, da die Eintragungen auf die jeweiligen notariellen Urkunden verweisen. Somit ist sichergestellt, dass auch Rechtsnachfolger der Eigentümer an die Vereinbarungen gebunden sind.

  3. Schutz vor unrechtmäßigen Veränderungen: Da das Grundbuch eine hohe Rechtsverbindlichkeit besitzt, können unrechtmäßige Veränderungen, wie die Löschung des Wohnungsrechts oder Nießbrauchrechts ohne Zustimmung des Berechtigten, nicht umgesetzt werden.

Kaufvertrag

Formbedürfnis – notarielle Beurkundung

 

Ein Vertrag, der den Kauf oder Verkauf von Immobilien betrifft, muss gemäß § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden. Das gilt auch für die Übertragung von Miteigentumsanteilen oder Sondereigentum an Eigentumswohnungen sowie für Erbbaurechte. Ein Vertrag, der diese Formvorschrift nicht einhält, ist nach § 125 BGB ungültig. Aus einem solchen ungültigen Vertrag können keine Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz abgeleitet werden, es sei denn, es liegt ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen vor.

Typische Verträge, die eine Eigentumsübertragung an Grundstücken regeln, sind z.B. Kaufverträge, Schenkungsverträge oder Erbteilungsverträge. Auch Vorverträge oder Optionsverträge müssen notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.

Die notarielle Beurkundung muss alle Vereinbarungen umfassen, die für die Parteien wesentlich sind. Wird ein Vertrag nicht vollständig beurkundet, so sind die nicht beurkundeten Teile ungültig. Wenn diese nicht beurkundeten Vereinbarungen aber eine entscheidende Voraussetzung für den gesamten Vertrag darstellen, kann der gesamte Vertrag unwirksam werden.

Ein Vertrag ist außerdem ungültig, wenn etwas anderes beurkundet wurde, als tatsächlich vereinbart war, wie z.B. bei der Beurkundung eines niedrigeren Kaufpreises, um Steuern zu sparen.

Ein formunwirksamer Vertrag kann jedoch nachträglich geheilt werden, wenn die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch erfolgen. Diese Heilung betrifft nur den Formmangel der fehlenden Beurkundung, nicht jedoch andere Mängel. Die Heilung tritt allerdings nicht rückwirkend ein, was bedeutet, dass ein Dritter, der zwischenzeitlich gutgläubig die Immobilie erwirbt, geschützt sein kann.

Fazit: Bei Immobilienverträgen ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich, um die Wirksamkeit des Vertrags zu gewährleisten. Verträge, die diese Formvorschrift nicht einhalten, sind grundsätzlich ungültig und können keine rechtlichen Ansprüche begründen. Es ist wichtig, dass alle wesentlichen Vereinbarungen vollständig beurkundet werden, da unvollständige oder fehlerhafte Beurkundungen den gesamten Vertrag unwirksam machen können. Unter bestimmten Umständen kann ein formunwirksamer Vertrag nachträglich geheilt werden, jedoch ist diese Heilung begrenzt und schützt nicht vor allen rechtlichen Risiken.

 

Warum ist der Kaufvertrag wichtig?

Der Kaufvertrag ist von entscheidender Bedeutung, da er die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer verbindlich festlegt. Er sorgt dafür, dass beide Parteien rechtlich abgesichert sind und das Geschäft reibungslos abläuft. Darüber hinaus bietet der Kaufvertrag eine klare Dokumentation des Geschäfts, die im Falle von Streitigkeiten als Nachweis dient. Im Hinblick auf die Immobilienverrentung und Liquidität beschreibt der Kaufvertrag die Vereinbarung der Vertragsparteien (z.B. Kostenverteilung) im Detail und schafft so die Grundlage für die Eintragungen im Grundbuch. Im Falle des Rückmietkaufs werden die Details des Mietvertrags im Notarvertrag geregelt. So haben alle Beteiligten höchstmögliche Sicherheit und Klarheit über das spätere Verhältnis.

Was wird im Kaufvertrag geregelt?

Im Kaufvertrag werden alle wesentlichen Details des Immobiliengeschäfts festgehalten:

  1. Identität der Parteien: Der Kaufvertrag benennt eindeutig den Käufer und den Verkäufer der Immobilie.

  2. Beschreibung der Immobilie: Die Immobilie wird präzise beschrieben, einschließlich der Adresse, der Grundstücksgröße und gegebenenfalls der Flurstücksnummer. Diese Angaben stellen sicher, dass keine Unklarheiten über das verkaufte Objekt bestehen.

  3. Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten: Der vereinbarte Kaufpreis wird im Vertrag festgehalten, ebenso wie die Zahlungsmodalitäten. Dies umfasst die Fälligkeit der Zahlung, eventuelle Anzahlungen und die Bedingungen für die Zahlung des Kaufpreises.

  4. Übergabe und Besitzübergang: Der Vertrag regelt, wann die Immobilie an den Käufer übergeben wird und wann der Besitz, das Risiko und die Lasten auf den Käufer übergehen.

  5. Lastenfreistellung: In der Regel wird im Kaufvertrag vereinbart, dass die Immobilie lastenfrei übergeben wird, das heißt, ohne Hypotheken oder andere Belastungen, die nicht ausdrücklich übernommen werden sollen.

  6. Bedingungen und Auflagen: Eventuelle Bedingungen oder Auflagen, wie die Genehmigung eines Darlehens oder die Durchführung bestimmter Sanierungsmaßnahmen, werden ebenfalls im Kaufvertrag festgehalten.

  7. Räumung: Ob und wann die Immobilie geräumt werden muss, wird ebenfalls geregelt. Bei lebenslangen Rechten an der Immobilie erfolgt die Räumung klassischerweise durch die Rechtsnachfolger des/der Berechtigten. Auch diese Tatsache muss geregelt werden.

 

 

Wichtige Begriffe in einem notariellen Immobilien-Kaufvertrag:

 

Die Auflassung:

In der Praxis liegen oft mehrere Wochen oder Monate zwischen dem Abschluss eines Kaufvertrags, der Einigung über die Eigentumsübertragung (Auflassung), und der endgültigen Eintragung ins Grundbuch. Dies liegt daran, dass vor der Eintragung behördliche Genehmigungen eingeholt werden müssen und das Grundbuchamt Zeit für die Bearbeitung benötigt. Daher ist eine gleichzeitige Leistung von Kaufpreiszahlung und Eigentumsübertragung meist nicht möglich.

Das bedeutet, dass entweder der Verkäufer ein Risiko eingeht, wenn der Kaufpreis erst nach der Grundbucheintragung gezahlt wird, da er dann das Risiko trägt, den Kaufpreis eventuell nicht einzutreiben. Umgekehrt hat der Käufer ein Risiko, wenn er den Kaufpreis vor der Grundbucheintragung zahlt, weil der Verkäufer das Grundstück in der Zwischenzeit belasten, weiterverkaufen oder insolvent werden könnte, was den Käufer gefährden würde.

Um diese Risiken zu minimieren, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Vormerkung vor. Diese Vormerkung wird im Grundbuch eingetragen und sichert den Anspruch des Käufers auf die Eigentumsübertragung. Dadurch wird verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück nach Eintragung der Vormerkung anderweitig belastet oder verkauft. Die Vormerkung schützt den Käufer also davor, dass sein Anspruch durch spätere Verfügungen über das Grundstück beeinträchtigt wird. Die häufigste Form dieser Vormerkung ist die sogenannte Auflassungsvormerkung, die den Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert.

Die Vormerkung kann auch zukünftige oder bedingte Ansprüche absichern, zum Beispiel ein notariell beurkundetes Optionsrecht zum Erwerb des Grundstücks. Für die Eintragung der Vormerkung ins Grundbuch ist keine Einigung wie beim Eigentumserwerb erforderlich, sondern nur die Zustimmung des Eigentümers, dessen Grundstück betroffen ist.

In Immobilienkaufverträgen wird oft vereinbart, dass zuerst eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen wird, bevor der Kaufpreis gezahlt wird. Nach Zahlung des Kaufpreises erfolgt dann die endgültige Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch. Diese Vorgehensweise schützt sowohl den Verkäufer als auch den Käufer vor möglichen Risiken.

 

Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die verkaufte Sache:

  • Zum Zeitpunkt der Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

  • Falls keine Beschaffenheit vereinbart wurde, nicht für den im Vertrag vorgesehenen Zweck geeignet ist.

  • Nicht für die übliche Verwendung geeignet ist und nicht die Eigenschaften hat, die bei ähnlichen Sachen erwartet werden können.

Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn:

  • Der Verkäufer oder sein Helfer die vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt hat.

  • Bei einer Sache, die montiert werden soll, die Montageanleitung fehlerhaft ist (außer die Sache wurde dennoch korrekt montiert).

  • Der Verkäufer eine andere Sache liefert oder die Menge nicht stimmt.

Beim Kauf eines Grundstücks sind vor allem die ersten drei Arten von Sachmängeln relevant. Der Begriff „Beschaffenheit“ umfasst hier nicht nur physische Eigenschaften, sondern auch rechtliche und wirtschaftliche Umstände, die das Grundstück betreffen. Beispiele für Sachmängel bei Grundstücken sind: Schäden am Gebäude, fehlende Baugenehmigungen, baurechtliche Einschränkungen, Bodenverunreinigungen oder dauerhafte Geruchsbelästigungen.

Wichtig ist, dass der Verkäufer für Sachmängel haftet, die bis zur Übergabe der Sache an den Käufer entstehen. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe gehen das Risiko und alle Pflichten auf den Käufer über.

 

Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn ein Dritter Ansprüche auf die gekaufte Sache erhebt, ohne dass der Käufer dies im Kaufvertrag akzeptiert hat.

Laut § 435 Satz 2 BGB gilt es auch als Rechtsmangel, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das tatsächlich nicht existiert.

Der Verkäufer muss sicherstellen, dass das Grundstück frei von Rechten Dritter ist. Dazu gehören sowohl eingetragene Rechte wie Hypotheken oder Grunddienstbarkeiten als auch nicht eingetragene Rechte, die Dritten einen berechtigten Besitz oder andere Vorteile verschaffen. Auch Miet- und Pachtverträge sowie durch Vormerkung gesicherte Ansprüche zählen dazu. Öffentlich-rechtliche Einschränkungen können ebenfalls Rechtsmängel sein, allerdings haftet der Verkäufer nicht für öffentliche Abgaben oder Lasten wie Grund- oder Gebäudesteuern, die nicht im Grundbuch stehen.

Wenn der Käufer bestimmte Rechte oder Lasten übernimmt, haftet der Verkäufer dafür nicht mehr. Diese Belastungen müssen jedoch klar im Vertrag festgelegt werden, ebenso wie die Frage, ob sie auf den Kaufpreis angerechnet werden.

Der entscheidende Zeitpunkt, zu dem das Grundstück frei von Rechtsmängeln sein muss, ist der Moment, in dem der Käufer durch die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch Eigentümer wird.

 

 

Haftung des Verkäufers bei Mängel

Wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist, hat der Käufer verschiedene Rechte:

Nacherfüllung verlangen: Der Käufer kann zunächst vom Verkäufer eine Nacherfüllung fordern. Das bedeutet, dass der Käufer entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Die dafür notwendigen Kosten, wie Transport oder Arbeitsaufwand, muss der Verkäufer übernehmen.

Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung:

Sollte die Nacherfüllung nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfolgen, fehlschlagen oder unzumutbar sein, hat der Käufer weitere Optionen. Er kann vom Kaufvertrag zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder den Kaufpreis mindern. Bei einer Minderung wird der Wert der mangelhaften Sache mit dem Wert einer mangelfreien Sache verglichen, und der Kaufpreis entsprechend reduziert. Hat der Käufer bereits mehr bezahlt, muss der Verkäufer den überschüssigen Betrag zurückerstatten.

Ausnahme: Wenn der Käufer den Mangel bereits beim Vertragsabschluss kannte, haftet der Verkäufer nicht für diesen Mangel. Allerdings muss der Verkäufer im Grundbuch eingetragene Rechte, die den Käufer beeinträchtigen könnten, beseitigen, es sei denn, der Käufer übernimmt diese Belastungen.

Haftungsausschluss:

In Grundstückskaufverträgen wird häufig die Haftung für Mängel ausgeschlossen. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, dem Käufer bekannte Mängel offenzulegen. Wenn der Verkäufer Mängel absichtlich verschweigt oder den Käufer bewusst im Unklaren lässt, liegt eine arglistige Täuschung vor. In solchen Fällen kann sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Zudem bleibt der Verkäufer haftbar, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Zusammengefasst: Der Käufer hat weitreichende Rechte bei Mängeln, kann jedoch durch bestimmte vertragliche Regelungen eingeschränkt sein. Trotzdem ist der Verkäufer verpflichtet, Mängel offenzulegen und haftet in Fällen von arglistiger Täuschung oder bei der Übernahme von Garantien.

 

 

Besicherungen

Um den Verkäufer und den Käufer in einem Grundstückskaufvertrag zu schützen, wird Folgendes üblich:

  1. Schutz des Verkäufers: Der Käufer unterwirft sich der Zwangsvollstreckung, was bedeutet, dass der Verkäufer das Recht hat, bei Nichtzahlung des Kaufpreises direkt in das Vermögen des Käufers zu vollstrecken, ohne ein Gericht einschalten zu müssen. Falls der Käufer zahlungsunfähig ist, werden oft zusätzlich Rücktrittsrechte für den Verkäufer vereinbart.

  2. Schutz des Käufers: Zur Absicherung des Käufers wird im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen, die das Grundstück für ihn reserviert.

  3. Finanzierung: Da der Käufer oft ein Darlehen benötigt, um den Kaufpreis zu zahlen, erlaubt der Verkäufer ihm, das Grundstück vor der Eigentumsübertragung zu belasten, um das Darlehen abzusichern. Dazu erteilt der Verkäufer dem Notar eine Vollmacht, eine Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wird das Darlehen in Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer abgetreten, um diesen weiter abzusichern.

 

Zahlungsverzug des Käufers

Der Käufer gerät in Verzug, wenn der Kaufpreis fällig ist und der Verkäufer ihn gemahnt hat. Ein Verzug tritt auch ohne Mahnung ein, wenn im Kaufvertrag ein konkreter Zahlungstermin oder eine angemessene Frist nach Erhalt der Fälligkeitsanzeige durch den Notar vereinbart wurde. In diesem Fall kann der Verkäufer eine vollstreckbare Ausfertigung des Vertrags vom Notar erhalten und die Zwangsvollstreckung einleiten.

Der Verkäufer hat auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Vertrag eine entsprechende Rücktrittsregelung enthält. Ist dies nicht der Fall, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 323 BGB muss der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Zahlungsfrist setzen. Erfüllt der Käufer seine Zahlungsverpflichtung auch nach Ablauf dieser Frist nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.

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