Eine bevorstehende Zwangsversteigerung ist eine beängstigende Vorstellung für jeden Immobilieneigentümer. Doch allzu oft geraten Menschen in diese Situation, ohne zu wissen, dass es Möglichkeiten gibt, dies zu verhindern. Die schlechteste Wahl, die Sie treffen können, ist, nichts zu tun und die Kontrolle über Ihre Immobilie an die Bank abzugeben.
Ihr Eigenheim ist grundsätzlich ein wesentlicher Bestandteil Ihres Vermögens und kann im Falle einer Insolvenz pfändbar sein. Der Insolvenzverwalter hat das Recht, gemäß § 165 der Insolvenzordnung (InsO) die Zwangsversteigerung Ihrer Immobilie einzuleiten. Es ist wichtig zu beachten, dass der Insolvenzverwalter diese Maßnahme auch ohne einen Vollstreckungstitel gemäß § 172 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) beantragen kann. In einer solchen Situation ist es entscheidend, rechtzeitig zu handeln und Lösungen in Betracht zu ziehen, um die Zwangsversteigerung Ihres Eigenheims zu verhindern.
In diesem Artikel werden wir Ihnen drei solcher Lösungen vorstellen, die Ihnen dabei helfen können, Ihr Zuhause zu schützen und die schwerwiegenden Folgen einer Zwangsversteigerung zu vermeiden.
Zwangsversteigerung vermeiden: 3 Lösungen, die Sie 2024 kennen sollten
Lösung 1: Verkauf und Auszug um die Zwangsversteigerung abzuwenden
Der klassische Weg, sich vor einer Zwangsversteigerung der eigenen Immobilie zu schützen und somit die eigene finanzielle Zukunft zu sichern, besteht darin, die Immobilie zu verkaufen. Dieser Schritt geht jedoch oft mit dem Auszug aus der geliebten Immobilie einher. Für viele Eigenheimbesitzer stellt dies nur teilweise eine Lösung dar. Die Vermeidung der Zwangsversteigerung und möglicherweise der Privatinsolvenz ist zwar gewährleistet, jedoch muss die vertraute Immobilie aufgegeben werden. Dies birgt die Herausforderungen der Immobiliensuche sowie die oft kostspielige und aufwendige Umzugsprozedur. Darüber hinaus bedeutet es, die gewohnte Umgebung zu verlassen. In den nächsten Abschnitten werden wir uns mit Lösungen befassen, die nicht nur die Zwangsversteigerung abwenden, sondern auch das Wohnen in der vertrauten Immobilie sichern.
Lösung 2: Freigabe der Immobilie zur Herauslösung aus der Insolvenzmasse
Die Möglichkeit, Ihr Eigenheim trotz Insolvenz zu behalten, besteht durch eine sogenannte Freigabe, die vom Insolvenzverwalter erteilt wird. Die Freigabe betrifft Gegenstände, die zur Insolvenz gehören und durch Herauslösung aus dieser Masse wieder Teil Ihres insolvenzfreien Vermögens werden. Konkret bedeutet dies, dass Ihr Eigenheim, das grundsätzlich als Vermögenswert pfändbar ist, durch die Erteilung einer Freigabe nicht länger zur Insolvenzmasse gehört. Es unterliegt somit dem Vollstreckungsverbot gemäß § 89 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO). Dies hat zur Folge, dass Ihr Insolvenzverwalter während der laufenden Insolvenzperiode Ihr Eigenheim nicht mehr veräußern darf. Letztendlich obliegt die Entscheidung über die Freigabe dem Insolvenzverwalter, der diese gewährt, wenn er das für angemessen hält. Es ist daher ratsam, regelmäßige Gespräche mit Ihrem Insolvenzverwalter zu führen, um die Möglichkeit einer Freigabe für Ihr Eigenheim zu prüfen und gegebenenfalls zu erreichen. Dieser Schritt kann dazu beitragen, Ihr Zuhause vor einer Zwangsversteigerung zu schützen. Das Erreichen einer Freigabe ermöglicht es dem Eigentümer immerhin, in der Immobilie zu bleiben. Dennoch bietet dieser Schritt keine zwingende Sicherheit vor einer Privatinsolvenz.
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Lösung 3: Immobilienliquidität nutzen | Verkaufen & wohnen bleiben
Die Immobilienliquidität und Verrentung sind für viele noch weitgehend unbekannte Optionen, die eine Lösung zwischen dem Verkauf der Immobilie und dem Verbleib in ihr bieten. Bei diesem Ansatz wird die Immobilie an einen Kapitalanleger verkauft, während gleichzeitig ein Wohn- oder Nießbrauchrecht für den Verkäufer vereinbart und im Grundbuch verankert wird. Diese Eintragung ermöglicht es dem Verkäufer, die Immobilie weiterhin zu bewohnen und gegebenenfalls sogar zu vermieten, während er dennoch einen Kaufpreis erhält, der zur Tilgung des Kredits und zur Abwendung der Zwangsversteigerung genutzt werden kann. Der Wert des einzutragenden Rechts hängt unter anderem von der vereinbarten Laufzeit ab und wird vom Marktwert abgezogen. Alternativ kann auch ein sogenanntes Sale and Leaseback vereinbart werden. Unsere Experten beraten Sie gerne kostenfrei und unverbindlich zu den Möglichkeiten und erstellen einen individuellen Vorschlag.
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